Eröffnungsplädoyer oder Verteidigervortrag nach Anklageverlesung
Der geneigte Zuschauer kennt aus diversen Kino- und Fernsehfilmen aus dem Ausland, dass Staatsanwälte oder Verteidiger noch vor Beginn der eigentlichen Hauptverhandlung Erklärungen über den Lauf der Verhandlung und das von ihnen gewünschte Ergebnis abgeben. Damit sollen die Öffentlichkeit und eventuell vorhandene Geschworene vorab beeindruckt werden.
Dieses Verfahren, auch Opening Statement genannt, ist in die Strafprozessordnung aufgenommen worden. In § 243 Abs. 5 StPO heißt es:
„Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde.“
Daraus wird schon einmal deutlich, dass diese Eröffnungserklärung nicht bei allen Strafverfahren in Betracht kommt, sondern nur bei Verfahren, die von besonderer Bedeutung sind und voraussichtlich länger als zehn Verhandlungstage dauern werden. Außerdem ist klargestellt, dass nur der Verteidiger auf Antrag diese Erklärung abgeben darf.
Das hat auch seinen Sinn. Wir Verteidiger konnten in der Alltagserfahrung immer wieder feststellen, dass das Gericht naturgemäß eine gewisse Voreingenommenheit hat. Ich zitiere Schünemann in StV 2000, 159 ff.:
„Der Richter hält tendenziell an dem Tatbild fest, das er aus den Ermittlungsakten übernommen hat; andere Informationen unterschätzt er nicht nur, sondern er nimmt sie häufig nicht einmal wahr. Und schließlich kann man eine Orientierung des Richters an der zuvor vom Staatsanwalt abgegebenen Beurteilung feststellen und damit einen Effekt, den ich Schulterschluss-Effekt nennen möchte und der durch die Theorien der sozialen Vergleichsprozesse erklärt wird.“
Hiergegen richtet sich die Eröffnungserklärung des Verteidigers. Mit ihr soll der Anklage als Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft entgegengetreten werden.
In dieser Erklärung kann angekündigt werden, dass mögliche Gegenbeweise bestehen. Ein eventuelles Schweigen des Mandanten kann erläutert werden, oder, falls sich der Mandant doch zur Sache eingelassen hat, können Ergänzungen zu dessen Erklärungen vorgetragen werden.
Nicht zu unterschätzen ist die Eröffnungserklärung mit Blick auf die noch nicht durch den Akteninhalt voreingenommenen Laienrichter (Schöffen). Ihnen kann gleich nach Verlesen der Anklage etwas entgegengesetzt werden.
Insgesamt kann damit festgestellt werden, dass die Eröffnungserklärung des Verteidigers nicht unterschätzt werden sollte.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns oder rufen Sie an: 04221 9166980
Mehr zum Thema: Strafverteidigung: So verteidigen wir Sie im Strafverfahren