Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern – Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gehört zu den schwerwiegendsten Beschuldigungen, mit denen ein Mensch in einem Strafverfahren konfrontiert werden kann. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche Folgen haben – für die Familie, das soziale Umfeld, den Beruf und nicht zuletzt für die persönliche Reputation des Beschuldigten.
Umso wichtiger ist es, gerade in solchen Verfahren frühzeitig, sachlich und konsequent zu verteidigen.
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren wurde unserem Mandanten vorgeworfen, seine beiden minderjährigen Nichten sexuell missbraucht zu haben. Nach intensiver Auswertung der Ermittlungsakte und insbesondere der Aussagen der Kinder konnte erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte.
Der Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens
Die beiden Kinder hatten sich anlässlich eines Besuchs bei ihrem Onkel aufgehalten. Ihre Eltern hatten sie ihm für einen Abend zur Betreuung überlassen.
Der später erhobene Vorwurf bezog sich auf angebliche Handlungen auf der Wohnzimmercouch. Bemerkenswert war dabei insbesondere der zeitliche Ablauf: Erst ungefähr zwölf Wochen nach dem betreffenden Abend äußerten die Kinder gegenüber ihren Eltern, dass es bei dem Besuch zu aus ihrer Sicht „komischen“ Handlungen gekommen sei.
Damit stand ein außerordentlich schwerwiegender Vorwurf im Raum.
Für den Mandanten bedeutete bereits das Ermittlungsverfahren eine erhebliche Belastung. Wer mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern konfrontiert wird, sieht sich häufig einer Situation gegenüber, in der die bloße Beschuldigung gesellschaftlich beinahe wie eine Vorverurteilung wirken kann.
Das Strafverfahren kennt eine solche Vorverurteilung jedoch nicht. Auch bei emotional besonders belastenden Tatvorwürfen gelten uneingeschränkt die Unschuldsvermutung und die allgemeinen Regeln der strafprozessualen Beweiswürdigung.
Aussage gegen Aussage – aber nicht automatisch glaubhaft gegen unglaubhaft
Gerade Sexualstrafverfahren weisen häufig eine Besonderheit auf: Es gibt keine objektiven Tatzeugen, keine Videoaufzeichnungen und mitunter auch keine medizinischen oder sonstigen Sachbeweise. Die Entscheidung hängt dann maßgeblich davon ab, was die vermeintlich geschädigte Person berichtet und welchen Beweiswert diese Aussage besitzt.
Das gilt in besonderem Maße, wenn Kinder die zentralen Belastungszeugen sind.
Dabei verbietet sich jede pauschale Betrachtung. Kinder sind weder generell unglaubwürdig noch sind ihre Angaben allein deshalb zuverlässig, weil sie von Kindern stammen.
Entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Analyse des konkreten Aussageinhalts und seiner Entstehungsgeschichte.
Von Bedeutung können unter anderem die Entstehung der ersten Äußerung, die zeitliche Entwicklung der Angaben, mögliche Gespräche mit Eltern oder anderen Bezugspersonen, die Konstanz der Schilderungen, deren Detaillierungsgrad, mögliche Widersprüche und insbesondere die Frage sein, ob überhaupt ein hinreichend konkreter Tatsachenkern geschildert wird, der einem bestimmten strafrechtlichen Tatbestand zugeordnet werden kann.
Bei kindlichen Zeugen kommt der Art und Weise der Befragung zusätzliche Bedeutung zu. Suggestive oder wiederholte Befragungen können die spätere Aussageentwicklung beeinflussen. Deshalb muss nicht nur gefragt werden, was ein Kind berichtet, sondern gegebenenfalls auch, wie die Aussage entstanden ist.
Teilnahme der Verteidigung an den audiovisuellen Vernehmungen
Nach Übernahme des Mandats werteten wir zunächst die Ermittlungsakte umfassend aus.
Von besonderer Bedeutung waren anschließend die audiovisuellen Vernehmungen der beiden Kinder. Die Verteidigung nahm an diesen Vernehmungen teil und konnte über den zuständigen Richter Fragen an die Kinder richten.
Dies war für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.
Eine audiovisuelle Vernehmung ermöglicht es, nicht lediglich eine schriftliche Zusammenfassung oder ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll zu beurteilen. Vielmehr können der tatsächliche Ablauf der Befragung, die konkrete Fragestellung, spontane Antworten, Unsicherheiten, Ergänzungen und die Entwicklung der jeweiligen Schilderung nachvollzogen werden.
Gerade bei einem Tatvorwurf, dessen Nachweis wesentlich von Zeugenaussagen abhängt, kann dies für die Beurteilung des Tatverdachts entscheidend sein.
Die Aussagen trugen den Tatvorwurf nach unserer Bewertung nicht
Nach eingehender Analyse der Vernehmungen kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Kinder keinen hinreichend belastbaren Inhalt aufwiesen, der den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwurf ausreichend stützen konnte.
Dabei ging es ausdrücklich nicht darum, die Kinder anzugreifen oder ihnen bewusst falsche Angaben zu unterstellen.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Die Aufgabe einer Strafverteidigung besteht nicht darin, kindliche Zeugen persönlich zu diskreditieren. Sie besteht vielmehr darin, präzise zu prüfen, ob das tatsächlich Gesagte den strafrechtlichen Vorwurf trägt und ob aus den vorhandenen Beweismitteln ein für eine Anklage ausreichender Tatverdacht hergeleitet werden kann.
Nach unserer Auswertung war dies hier nicht der Fall.
Zwischen einer kindlichen Äußerung über etwas als „komisch“ Empfundenes und dem strafprozessual tragfähigen Nachweis einer konkreten sexuellen Missbrauchshandlung liegt ein erheblicher Unterschied. Ein schwerer strafrechtlicher Vorwurf darf nicht durch Vermutungen oder Interpretationen ersetzt werden.
Ausführliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Auf Grundlage der Aktenauswertung und der audiovisuellen Vernehmungen wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung genommen.
Die Verteidigung arbeitete heraus, weshalb die vorhandenen Aussagen nach ihrer Bewertung nicht geeignet waren, einen für die Erhebung der öffentlichen Klage ausreichenden Tatverdacht zu begründen.
Denn am Ende des Ermittlungsverfahrens stellt sich eine zentrale Frage:
Reichen die vorhandenen Beweismittel für eine Anklage aus oder nicht?
Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten. Ergibt das Ermittlungsverfahren dagegen keinen hinreichenden Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Genau dies geschah in dem vorliegenden Verfahren.
Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Nach Eingang und Prüfung unserer Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Damit kam es weder zu einer Anklage noch zu einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung.
Für den Mandanten war dies von erheblicher Bedeutung. Ein Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs betrifft nicht nur die juristische Ebene. Ein solcher Vorwurf kann einen Menschen über Monate psychisch und sozial erheblich belasten. Hinzu kommt die Sorge, dass bereits die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens zu nachhaltigen Schäden im persönlichen und beruflichen Umfeld führen kann.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zeigt zugleich einen fundamentalen Grundsatz des Strafverfahrens:
Nicht die Schwere eines Vorwurfs entscheidet darüber, ob Anklage erhoben werden darf, sondern die Tragfähigkeit der Beweise.
Je schwerwiegender und emotionaler eine Beschuldigung ist, desto wichtiger ist eine nüchterne und rechtsstaatliche Prüfung der tatsächlichen Beweislage.
Warum frühe Strafverteidigung gerade im Sexualstrafrecht wichtig ist
Der Fall verdeutlicht, weshalb Beschuldigte bei einem entsprechenden Tatvorwurf möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Insbesondere spontane Rechtfertigungsversuche gegenüber Polizei, Angehörigen oder anderen Beteiligten können die spätere Verteidigung erheblich erschweren. Vor einer Einlassung sollte deshalb regelmäßig zunächst geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel tatsächlich vorhanden sind.
Erst nach Akteneinsicht lässt sich sinnvoll entscheiden, ob der Beschuldigte schweigt, eine schriftliche Einlassung abgibt oder die Verteidigung durch eine gezielte Stellungnahme auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirkt.
Der vorliegende Fall zeigt außerdem, dass Verteidigung nicht erst in der Hauptverhandlung beginnt.
Im Gegenteil: Eine sorgfältige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren kann dazu führen, dass es zu einer Anklage überhaupt nicht kommt.
Strafverteidigung bei Missbrauchsvorwürfen in Delmenhorst und Umgebung
Unsere Kanzlei verteidigt Beschuldigte in Strafverfahren und übernimmt insbesondere auch Verfahren, in denen schwerwiegende persönliche Vorwürfe erhoben werden.
Gerade im Sexualstrafrecht kommt es auf eine diskrete, konsequente und zugleich analytische Verteidigung an. Aussagen müssen im Zusammenhang betrachtet, Vernehmungen sorgfältig ausgewertet und die tatsächliche Beweislage von Vermutungen und emotionalen Bewertungen getrennt werden.
Der hier geschilderte Fall endete nach unserer ausführlichen Stellungnahme mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
Für unseren Mandanten bedeutete dies: keine Anklage und keine Hauptverhandlung.
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Hinweis: Der Sachverhalt wird aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes anonymisiert und in einzelnen nicht entscheidungserheblichen Punkten verkürzt dargestellt. Jeder strafrechtliche Sachverhalt ist individuell; aus dem dargestellten Verfahrensausgang lassen sich keine Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen.