Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Vorladung, Aussage und Strafverteidigung.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Als Beschuldigter nicht. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht nachkommen, und Angaben zur Sache müssen Sie dort ohnehin nicht machen. Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sie lädt: Dann müssen Sie erscheinen, schweigen dürfen Sie aber auch dort. Rufen Sie uns an, bevor Sie irgendwo hingehen.
Sollte ich gegenüber der Polizei aussagen?
In aller Regel nein, jedenfalls nicht vor der Akteneinsicht. Sie wissen nicht, was die Polizei schon weiß, und jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Ob und was Sie später sagen, entscheiden wir gemeinsam, wenn wir die Akte kennen.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich. Je früher wir dabei sind, desto mehr können wir noch bewegen. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.
Was kostet eine Strafverteidigung?
Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Im Erstgespräch sprechen wir offen über die Kosten. Bei den gesetzlichen Gebühren berücksichtigen wir auch Ihre Einkommensverhältnisse. Wir prüfen außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt oder eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Strafverteidigung ist oft günstiger, als man denkt.
Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?
Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und lassen Sie sich den Beschluss zeigen. Zur Sache sagen Sie nichts. Ist kein Richter oder Staatsanwalt dabei, können Sie verlangen, dass ein unbeteiligter Zeuge hinzugezogen wird. Sie können fragen, was gesucht wird; ob Sie etwas freiwillig herausgeben, besprechen Sie am besten vorher telefonisch mit uns. Lassen Sie sich ein Verzeichnis der mitgenommenen Sachen geben und von Drohungen nicht einschüchtern.
Bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände zurück?
Das hängt vom Einzelfall ab. Was nicht mehr als Beweismittel gebraucht wird und nicht aus einer Straftat stammt, wird in der Regel zurückgegeben. Wir prüfen den Stand und stellen bei Bedarf einen Herausgabeantrag. Siehe auch unseren Beitrag zur Beschlagnahme von Bargeld.
Muss ich als Zeuge aussagen?
Grundsätzlich ja, anders als ein Beschuldigter. Ausnahmen gibt es für Angehörige (Zeugnisverweigerungsrecht) und wenn Sie sich selbst belasten würden (Auskunftsverweigerungsrecht). Ob das bei Ihnen greift, prüfen wir mit Ihnen.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?
Bei einem Anfangsverdacht ermittelt die Staatsanwaltschaft belastende und entlastende Umstände. Am Ende steht eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage. In dieser Phase lassen sich oft pragmatische Lösungen finden, die Ihren Interessen dienen.
Was ist ein Strafbefehl und muss ich reagieren?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung durch das Gericht ohne Hauptverhandlung, meist bei kleineren Vorwürfen. Wenn Sie nichts tun, wird er zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Die Geldstrafe können Sie dann auch in Raten mit der Staatsanwaltschaft abstimmen.
Sind Sie mit dem Vorwurf oder der Höhe der Strafe nicht einverstanden, legen wir innerhalb der zwei Wochen Einspruch ein. Dann kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Wir können den Einspruch auf die Höhe der Strafe beschränken oder den ganzen Vorwurf angreifen. Ein Risiko gibt es: Das Gericht kann am Ende auch eine höhere Strafe verhängen.
Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?
Wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Der Haftbefehl kann mit Haftprüfung oder Haftbeschwerde überprüft werden. Rufen Sie uns sofort an, wenn ein Haftbefehl ergangen ist. Wir suchen Sie auch in der Haft auf und besprechen alles Weitere.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
In bestimmten Fällen ja, etwa bei Untersuchungshaft oder wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Sie können sich den Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Bedenken Sie aber: Die Beiordnung hängt nicht vom Einkommen ab. Der Staat geht nur in Vorleistung und holt sich die Kosten bei einer Verurteilung von Ihnen zurück.
Habe ich Anspruch auf Akteneinsicht?
Volle Akteneinsicht bekommt Ihr Verteidiger. Ohne Verteidiger erhalten Sie nur Auskünfte und Abschriften aus der Akte. Erst der Akteninhalt zeigt, was den Behörden vorliegt, deshalb ist er die Grundlage jeder Verteidigung.
Wirkt sich eine Verurteilung auf mein Führungszeugnis aus?
Das hängt von Art und Höhe der Strafe ab. Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis drei Monate erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn sonst nichts im Bundeszentralregister eingetragen ist. Was das für Ihren Fall bedeutet, besprechen wir mit Ihnen.
Kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ja, wenn die Prognose stimmt. Bei Strafen bis zu zwei Jahren nur, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 56 StGB). Das Gericht schaut dabei unter anderem auf Ihr Verhalten nach der Tat und Ihre Lebensumstände.
Was ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden anders?
Es gilt das Jugendgerichtsgesetz, und Erziehung steht vor Strafe. Die Verhandlung gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) ist nicht öffentlich, die gegen Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) grundsätzlich schon. Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Wir begleiten die jungen Leute und ihre Familien durch das ganze Verfahren.
Was passiert mit meinem Führerschein bei Trunkenheit am Steuer?
Je nach Blutalkohol und Fahrverhalten drohen Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine MPU. Fangen Sie sofort mit einer nachweisbaren Abstinenz an, das hilft später erheblich. Ein Ansprechpartner dafür ist das Labor Wisplinghoff in Delmenhorst. Wir prüfen früh, welche Ansätze es in Ihrem Fall gibt.
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Einfache Verfahren sind oft nach wenigen Monaten erledigt, große Wirtschaftsstrafsachen dauern deutlich länger. Ein Verfahren muss aber in angemessener Zeit geführt werden (Art. 6 EMRK). Zieht der Staat es ohne Grund in die Länge, führt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des BGH zu einer Strafmilderung, in Ausnahmefällen sogar zur Einstellung.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, etwa mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall und vom Zeitpunkt ab. Nach der Akteneinsicht besprechen wir mit Ihnen, ob wir eine Stellungnahme abgeben und darin die Einstellung anregen.
Was gilt, wenn ich im Ausland lebe oder die Vorladung dort erhalte?
Auch dann lässt sich die Verteidigung organisieren, oft ohne dass Sie anreisen müssen. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden. Wir prüfen außerdem, ob die Sache verjährt ist und ob Ihnen freies Geleit zugesichert werden kann.
Bekomme ich meine Anwaltskosten bei einem Freispruch erstattet?
Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Bei einer Einstellung ist das nicht automatisch so: Stellt die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren ein, werden Anwaltskosten in der Regel nicht erstattet. Die Einzelheiten besprechen wir bei der Mandatsübernahme.