Betäubungsmittelverfahren reichen vom Besitz einer kleinen Menge für den Eigenbedarf bis zum Vorwurf des Handeltreibens. Die Strafen liegen weit auseinander. Beim Handel mit einer nicht geringen Menge droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, mit einer Waffe in der Nähe von mindestens fünf Jahren.
Geringe Mengen
Bei Erstverstößen mit geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Darauf wirken wir hin.
Cannabis
Für Cannabis gilt seit April 2024 das Konsumcannabisgesetz. Vieles, was früher strafbar war, ist heute erlaubt. Strafbar bleibt aber etwa der Besitz über den erlaubten Mengen und der Handel (§ 34 KCanG). Bei älteren Verfahren prüfen wir außerdem, ob die neue Rechtslage zu Ihren Gunsten wirkt.
Schwerere Vorwürfe
Hier kommt es auf die Beweise an. War die Durchsuchung rechtmäßig? Sind die Funde verwertbar? Stimmt die ermittelte Wirkstoffmenge, und ist die Grenze zur nicht geringen Menge wirklich überschritten? Woher stammen die Chatverläufe, und dürfen sie verwendet werden? Oft entscheidet sich schon im Ermittlungsverfahren, ob die Sache vor dem Amtsgericht bleibt oder vor die große Strafkammer des Landgerichts kommt.
Therapie statt Strafe
Bei einer Abhängigkeit kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden, wenn Sie eine Therapie machen (§ 35 BtMG). Das bereiten wir früh vor, damit das Gericht sieht, dass es Ihnen ernst ist.
Führerschein und Vermögen
Wer unter Drogen fährt, riskiert neben dem Strafverfahren auch die Fahrerlaubnis. Das verteidigen wir zusammen, siehe Verkehrsstrafrecht. Bei Handelsvorwürfen kommt oft die Einziehung von Geld und Vermögen hinzu. Auch dagegen gehen wir vor.
Weitere Beiträge: BtM-Handel mit Waffen und Unterschied THCA und THC.
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