Jugendstrafrecht

Wenn gegen Ihr Kind ermittelt wird, ist das für die ganze Familie belastend. Das Jugendstrafrecht ist anders als das Erwachsenenstrafrecht. Im Vordergrund steht Erziehung, nicht Strafe. Ziel ist, dass eine Dummheit nicht den weiteren Lebensweg verbaut.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: immer Jugendstrafrecht.
  • Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren: Jugendstrafrecht, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat typisch jugendlich ist (§ 105 JGG). Das ist oft eine der wichtigsten Fragen im Verfahren.
  • Kinder unter 14 sind nicht strafmündig.

Einstellung statt Verhandlung

Gerade bei Ersttätern lässt sich ein Verfahren oft ohne Verhandlung beenden, etwa nach einem Gespräch, einer Entschuldigung beim Geschädigten oder einigen Arbeitsstunden (§§ 45, 47 JGG). Darauf arbeiten wir hin.

Was das Jugendgericht verhängen kann

  • Erziehungsmaßregeln, etwa Weisungen oder ein Anti-Gewalt-Training
  • Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen (Arbeitsstunden, Geldbetrag) oder Jugendarrest bis zu vier Wochen
  • Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten, oft zur Bewährung

Was Eltern wissen sollten

Ihr Kind muss bei der Polizei nichts sagen, auch nicht, wenn Sie dabei sind. Sie als Eltern dürfen bei der Vernehmung anwesend sein und müssen informiert werden. Die Verhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich. Die Jugendgerichtshilfe meldet sich in der Regel bei Ihnen. Das Gespräch dort ist wichtig, aber auch dort sollte Ihr Kind nichts zur Tat sagen.

Wir achten darauf, was eine Entscheidung für Ausbildungsplatz, Führerschein und Führungszeugnis bedeutet, und begleiten Sie und Ihr Kind durch das ganze Verfahren.

Ermittlungen gegen Ihr Kind?

Melden Sie sich, bevor Ihr Kind bei der Polizei aussagt. Das Erstgespräch vereinbaren wir kurzfristig.

Telefon: 04221 9166980 · Lange Str. 106, 27749 Delmenhorst · Mo. bis Fr. 9 bis 17 Uhr

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