Zeugnisverweigerungsrecht: Erst Angeklagter, dann Zeuge? Geht das?

Sehr oft liegt die Fallkonstellation so, dass mehrere Beschuldigte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nach Erhebung der Anklage zu Angeklagten werden. Die Verfahren werden dann abgetrennt und gesondert ausgeurteilt.

Dabei ist es denkbar, dass ein früherer Mitangeklagter zum Zeugen gegen die übrigen Angeklagten wird, weil sein Verfahren möglicherweise schon rechtskräftig abgeschlossen ist. Dann steht diesem ehemaligen Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zu.

Wie verhält es sich aber, wenn das frühere Verfahren gegen einen Angeklagten lediglich durch ein Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde? Lebt das Zeugnisverweigerungsrecht dann fort, oder ist der Zeuge so zu behandeln, als ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wäre?

Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren gegen die ehemalige Angeklagte mit Verfügung endgültig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Andere Gerichte wollten sie daraufhin als Zeugin anhören, weil sie der Ansicht waren, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr zusteht.

Beachtlich war jedoch, dass eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nicht endgültig einstellen kann. Die Vorschrift des § 154 Abs. 4 StPO, nach der eine Wiederaufnahme drei Monate nach Rechtskraft des in anderer Sache ergangenen Urteils ausgeschlossen ist, gilt nur bei einer vom Gericht, nicht aber bei einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung (siehe BGH vom 25.01.2006, 1 StR 438/05).

Das hat zur Folge, dass die Einstellung des Strafverfahrens nur vorläufig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit bis zum Eintritt der Verjährung wieder aufnehmen (BGH vom 21.10.2010, 2 StR 344/10).

Damit steht fest, dass sich der Zeuge weiterhin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Es besteht nämlich die Gefahr, dass er sich durch seine Aussage der Strafverfolgung aussetzen würde. Zumindest würde die Durchführung eines möglichen Strafverfahrens durch eine Aussage erleichtert. Das reicht aus, um ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen.

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