Schweigen oder reden? Oder beides?

Viele Betroffene stehen vor der Frage, ob sie sich in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklage und erfolgter Belehrung zum Anklagevorwurf einlassen sollen. Manch einer ist geneigt, Angaben zur Sache zu machen.

Wie im Beitrag „Schweigerecht des Beschuldigten/Angeklagten“ ausgeführt, ist es grundsätzlich geboten zu schweigen.

Nun fragen sich manche Angeklagte, ob sie nicht zu einzelnen Punkten etwas sagen und über den Rest schweigen sollten. Sie denken, sie könnten beim Gericht damit ein bisschen „punkten“.

Davon ist grundsätzlich ebenso abzuraten. Eine teilweise Einlassung in Verbindung mit Schweigen zu anderen Teilen, oder mit der Weigerung, die Fragen des Gerichts zu anderen Teilen zu beantworten, kann zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Das Recht zu schweigen folgt aus § 136 StPO.

Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des Tatvorwurfs mitwirkt, dabei aber einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt oder auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss sich und seine Einlassung insgesamt der Würdigung durch das Gericht.

Es ist aber nicht in jedem Fall nachteilig, wenn der Angeklagte teilweise schweigt. Aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen dürfen „nur dann nachteilige Schlüsse“ für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind. Etwas anderes gilt, wenn der Angeklagte zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015, 2 StR 48/15).

Gelten diese Grundsätze auch dann, wenn nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger nach Absprache eine Einlassung für ihn abgibt und sich der Angeklagte auf Hinweis des Gerichts diese Angaben ausdrücklich zu eigen macht?

Die herrschende Meinung, nach der man sich pragmatisch richten sollte, sagt ja. Es macht keinen Unterschied, ob der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung selbst mündlich zur Sache einlässt und dabei auf einzelne Punkte des Tatgeschehens nicht eingeht oder ob er seinen Verteidiger unter Auslassung einzelner Teilaspekte für sich vortragen lässt.

In beiden Fällen macht der Angeklagte seine Einlassung in gleicher Weise zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und muss daher eine umfassende Würdigung seines Vorbringens durch das Tatgericht hinnehmen. Das gilt auch deshalb, weil der Angeklagte frei ist in seiner Entscheidung, sich das Vorbringen seines Verteidigers als seine Einlassung zu eigen zu machen und Nachfragen nicht oder nicht vollständig zu beantworten.

Fazit

Nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Mandanten ist grundsätzlich zu raten, insgesamt zu schweigen. Bei allem Verständnis für den Mandanten ist es für ihn im Ergebnis von Vorteil, sich diesem Rat zu beugen. Hier ist Gesprächsarbeit und Aufklärung durch den Anwalt notwendig.

Bernd Idselis, Strafverteidiger

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