Gibt es da Regeln? Oder kann das Gericht machen, was es will?
Viele Mandanten fragen sich, wie ein Gericht oder ein Richter überhaupt zu einem Urteil kommt. Für einen Laien ist es sehr schwierig zu erkennen, wie sich ein Gericht sein Urteil bildet und ob es nachvollziehbar ist. Das ist für den Mandanten wichtig, denn nur dann kann er ein Urteil akzeptieren oder ablehnen.
Hier hilft, wie immer, der Gesetzestext:
§ 261 StPO: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“
Alles klar? Oder?
Es ist gar nicht so schwer. Es bedeutet, dass der Richter (das Gericht) bei der Beweiswürdigung frei ist. Das Gericht entscheidet über die Schuld oder die Unschuld des oder der Angeklagten allein nach der eigenen persönlichen Überzeugung. Es ist nicht an feste Regeln gebunden. Diese gibt es nicht. Ob das Gericht dem Zeugen glaubt und wie es dessen Aussage bewertet, ist seine „ureigenste Aufgabe“. Wow. Tür und Tor, wohin auch immer, könnten geöffnet sein.
Aber es gibt natürlich auch für Gerichte und Richter Grenzen, zum Glück.
- Die Grenzen der Logik: Der Spruch des Richters muss in sich frei von Widersprüchen und nachprüfbar aufgebaut sein.
- Aus wissenschaftlicher Erkenntnis gewonnene Regeln müssen beachtet werden (der Apfel fällt nicht nach oben).
- Alle Beweismittel der Hauptverhandlung müssen beachtet werden. Der Richter darf ein Beweismittel nicht einfach übersehen oder unbeachtet lassen.
- Es gibt Regeln wie § 274 StPO, die Beweiskraft des Protokolls, oder den Wahrheitsbeweis durch ein anderes Urteil.
- Einige Beweisverwertungsverbote sind zu beachten, unter vielen anderen die Belehrung von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.
- Schlussendlich dürfen die Rechte der Beteiligten nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, wenn sie ihre prozessualen Rechte wahrnehmen, etwa das Recht zu schweigen.
In dubio pro reo
Und dann natürlich der berühmte Satz: in dubio pro reo. Er wird gern genommen, wenn sich Beteiligte zu Unrecht verurteilt fühlen. Aber auch dafür gibt es Regeln.
Eine absolute 100-prozentige Gewissheit wird für einen Richter nur selten vorliegen, er war ja nicht dabei. Aber wie viel Gewissheit muss ein Richter denn haben? Es reicht nicht, wenn der Angeklagte nur eine bloße denkbare andere Möglichkeit des Tatgeschehens schildert. Wenn es sich nur theoretisch anders zugetragen haben könnte, kann trotzdem verurteilt werden. Nur vernünftige Zweifel beim Richter hindern ihn daran zu verurteilen. Für den Angeklagten und den Verteidiger ist es deshalb immens wichtig, diese Zweifel nachvollziehbar, klar und deutlich zu unterstreichen.
Es gilt zwar die Unschuldsvermutung im deutschen Recht, der Staat, also der Staatsanwalt, muss die Schuld beweisen. Das heißt aber nicht, dass sich die Verteidigung oder der Angeklagte entspannt zurücklehnen und abwarten können, was kommt. Die Verteidigung muss aktiv arbeiten und selbst gegenteilige Beweismittel heranbringen und vorlegen, schon allein, um Zweifel zu säen.
Schweigen oder reden?
Hier stellt sich das besondere, ewige Problem im Strafrecht: Sagt der Angeklagte etwas oder schweigt er?
Ich rate dringend dazu, zumindest am Anfang der Ermittlungen zu schweigen, und zwar ernsthaft und nicht ein bisschen. Also Klappe halten, auch wenn Bonbons verteilt oder mit der „Peitsche“ gedroht wird. Eisern sein, Angaben zur Person machen, und das war es. Dann den Verteidiger informieren, Akteneinsicht beantragen, die Sache besprechen und eine Verteidigungsstrategie festlegen. Denn aus dem Recht des Angeklagten zu schweigen dürfen ihm zu keinem Zeitpunkt rechtliche Nachteile entstehen.
Ich verkenne nicht, dass dem redenden Angeklagten sein Geständnis bei der Urteilsfindung sehr zugutekommt. Das gilt aber nur in besonderen Situationen, die im Gespräch mit dem Verteidiger geklärt werden müssen.
Und dann gibt es noch das Teilschweigen. Dabei gibt der Angeklagte zu manchen Fragen Auskunft, zu anderen nicht. Oh je, und nun? Es kann ganz gut sein, das Gute zu erwähnen und zum Schlechten zu schweigen. Aber beim Teilschweigen darf der Richter aufgrund seiner freien Beweiswürdigung, siehe oben, auch nachteilige Schlüsse aus dem teilweisen Schweigen ziehen. Das war’s dann. Und macht der Angeklagte im Ermittlungsverfahren Angaben, die zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung im Widerspruch stehen, wird auch das nachteilig gewertet. Das war’s dann auch.
Fazit: Schweigen, schweigen und dann noch schweigen. Wer viel redet, sitzt lang.
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