Grundsätzlich ist jeder Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, wenn er in der Hauptverhandlung beim Gericht oder bei den Ermittlungsbehörden aussagt. In § 52 Strafprozessordnung (StPO) ist aber mit Rücksicht auf die mögliche Zwangslage des Zeugen geregelt, dass bestimmte Personen das Zeugnis verweigern dürfen. Der Zeuge soll nicht in die Lage kommen, einem Angehörigen durch seine Aussage zu schaden.
Immer wieder kommt es vor, dass der Vorsitzende vergisst, einen Zeugen nach dieser Vorschrift zu belehren. Er übersieht eine mögliche verwandtschaftliche Beziehung oder wendet die Vorschrift falsch an.
Im Folgenden eine Übersicht der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Maßgeblich ist allein die Stellung zum Angeklagten:
- Geschwister, Halb- oder Stiefgeschwister sowie die Ehegatten der Geschwister, Halb- oder Stiefgeschwister
- die Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen)
- Verlobte, auch frühere Verlobte
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Angeklagten, auch deren Geschwister (Schwager, Schwägerin)
- die Kinder, und zwar eheliche, nichteheliche, Adoptivkinder und Stiefkinder
- die Enkel, Stiefenkel, Urenkel und Stiefurenkel sowie die Ehegatten der Kinder, der Enkel und der Urenkel
- die Schwiegereltern, deren Eltern und Großeltern
- die Eltern, Stief- oder Adoptiveltern des Angeklagten sowie deren Großeltern, die Eltern der Stiefeltern und darüber hinaus die Urgroßeltern und die Großeltern der Stiefeltern
- Onkel und Tanten
Wenn Sie als möglicher Zeuge der Ansicht sind, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zu sein, auch wenn Sie sich darin vielleicht irren, machen Sie den Vorsitzenden Richter oder den Vernehmungsbeamten ausdrücklich darauf aufmerksam. So kann Ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, in der Vernehmung überprüft werden.
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