Staatsanwalt und Presse

Staatsanwaltschaft und Presse: Namen vorab veröffentlicht, Schadensersatzpflicht

„Darin, dass die Staatsanwaltschaft der Presse von einem Ermittlungsverfahren gegen eine in der Öffentlichkeit bekannte Person seines Namens und Berufs Mitteilung macht“ (BGH, Urteil vom 17.03.1994, III ZR 15/93)

Hier die allgemein anerkannten Verhaltensregeln über den Umgang der Staatsanwaltschaft mit der Presse:

In den Richtlinien für das Strafverfahren heißt es ausdrücklich, dass eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten oder anderer Beteiligter zu vermeiden sei und dass dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit „in der Regel ohne Namensnennung“ entsprochen werden könne (Nr. 23 Abs. 1 RiStBV). Der BGH hat mehrfach betont, dass insoweit mit „besonderer Sorgfalt abzuwägen“ bzw. „ganz besondere Vorsicht“ am Platze sei. Ein Ermittlungsverfahren wird bereits auf Verdacht eröffnet, juristisch nicht vorgebildete Laien sind aber allzu leicht geneigt, die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen.

Ganz überwiegend bringen Rechtsprechung und Schrifttum, wenn auch unter Anlegung teilweise unterschiedlich strenger Maßstäbe, zum Ausdruck, dass „eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Verdächtigen im Ermittlungsstadium nur ausnahmsweise“ angemessen ist.

Als Gesichtspunkte, die es im Einzelfall bei einer Gesamtabwägung rechtfertigen können, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch unter Namensnennung des Beschuldigten den Vorrang zu geben, sind in Betracht gezogen worden:

  • das Vorliegen einer Straftat von besonderer Bedeutung, etwa bei schwerster Kriminalität,
  • das Ausmaß des Tatverdachts, also das Vorliegen wesentlicher, erheblichen Tatverdacht begründender Umstände,
  • das Aufsehen, das die Tat des Beschuldigten für sich oder im Zusammenhang mit anderen Vorgängen erregt hat, etwa bei Personen, die im Zusammenhang mit allgemein interessierenden Vorgängen in die Rolle einer „Person der Zeitgeschichte“ gelangt sind (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1990, 202 (206); OLG Frankfurt a. M., NJW 1980, 597).

Weiter ist daran zu denken, dass es nach § 353d StGB verboten ist, die Anklageschrift ganz oder in Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Auch ist zu überlegen, ob nicht schon ein Verfahrenshindernis vorliegt, mit der Konsequenz, dass die Anklage nicht zuzulassen ist, wenn die Staatsanwaltschaft schon im laufenden Ermittlungsverfahren Namen und Tat öffentlich benennt. Im weiteren Verfahren hat der Angeschuldigte dann nämlich nicht mehr die Chance, einen glatten Freispruch zu erhalten, weil er in der Öffentlichkeit schon stigmatisiert ist, so eventuell im Fall „Christian Wulff“ oder anderer Politiker. So Rechtsanwalt Bernd Idselis.

Ein Fall aus der Praxis

Die Staatsanwaltschaft hatte am Morgen des 27. Juli 2017 gegen den Kläger Anklage unter anderem wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben. Mittags veröffentlichte sie eine Pressemitteilung und lud zu einer mündlichen Presseinformation am selben Tag. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und ihnen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dazu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt.

Mit der beanstandeten Pressearbeit habe die Staatsanwaltschaft gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet.

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