Zeugnisverweigerung Teil 2

Aussage verweigern, obwohl das Verfahren eingestellt wurde?

Frage: Kann ein Zeuge die Aussage in einem Gerichtsverfahren verweigern, auch wenn das Verfahren gegen ihn von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde?

Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht steht ihm zu, jedenfalls aufgrund der abstrakten Gefahr, bei der Beantwortung von Fragen zu diesem Beweisthema wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Eine solche Verfolgungsgefahr besteht, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der Aussage Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnten. Die sichere Erwartung eines Ergebnisses ist dabei nicht erforderlich, die abstrakte Gefahr genügt.

Eine Verdachtsbegründung oder Verdachtsverstärkung darf nur nicht völlig zweifelsfrei auszuschließen sein. Ausreichend ist insbesondere, dass eine materiell-strafrechtliche oder prozessuale Würdigung, nach der die Gefahr einer Strafverfolgung bestünde, vertretbar ist.

Es genügt auch, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, nur mittelbar einen Tatverdacht begründen oder verstärken, vor allem dann, wenn sie als Teilstück eines mosaikartigen Beweisgebäudes zur Belastung des Zeugen beitragen könnten. Eine solche Gefahr der Strafverfolgung droht jedenfalls wegen der Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren.

Auch wenn sich in einem Verfahren das Beweisthema auf einen anderen Sachverhaltskomplex im Sinne einer prozessualen Tat bezieht, können Aussagen des Zeugen dazu mittelbar den Verdacht, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde lag, begründen, aufrechterhalten oder verstärken (so OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2016, 13 W 58/15).

Zwar entfällt ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen eingestellt worden ist und nicht wieder aufgenommen werden kann. Ob das in einem konkreten Fall so ist, bedarf aber einer genaueren Prüfung.

Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Schreiben vom 12. April 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus der Einstellung war jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Gegenstand und auf welche einzelne Tat sie sich bezog. Wenn auch nur eine mögliche Tat nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, ist bezüglich dieser Tat keine Einstellung erfolgt. Eine Zeugenaussage könnte dann neue Ermittlungen in Gang setzen.

Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren nicht endgültig einstellen. Die „Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts“ entfaltet keine Rechtskraft, die Sache kann also jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Vorschrift des § 154 Abs. 4 StPO, nach der eine Wiederaufnahme drei Monate nach Rechtskraft des in anderer Sache ergangenen Urteils ausgeschlossen ist, gilt nur bei einer vom Gericht, nicht aber bei einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung (BGH, Beschluss vom 25.01.2006, 1 StR 438/05).

Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt also nur vorläufig. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit bis zum Eintritt der Verjährung wieder aufnehmen (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, 2 StR 344/10).

So hat auch das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 10. September 2021 in einem gleich gelagerten Fall entschieden (OLG Nürnberg, 2 U 400/20, vorher LG Regensburg 83 O 1293/18):

„Die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat besteht, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Tatsachen angeben müsste, die nach der Beurteilung durch das Gericht den Anfangsverdacht einer strafbaren Tat begründen. Es kommt nur darauf an, ob die Gefahr bzw. Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht. Verfolgungsgefahr besteht dann nicht, wenn der Zeuge für eine Tat nicht oder nicht mehr belangt werden könnte.

Dabei muss die Strafverfolgung zweifellos ausgeschlossen sein (vgl. Bader, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 55 Rdnr. 4 m. w. N. für die gleichgelagerte Problematik bei § 55 StPO). Auf § 170 Abs. 2 StPO gestützte Einstellungen beseitigen die Verfolgungsgefahr nicht, wenn und solange die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird.

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zu bedenken ist, dass den Einstellungen der Staatsanwaltschaft keine oder nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 55 Rdnr. 48).

Die Staatsanwaltschaft kann das von ihr vorläufig eingestellte Verfahren jederzeit wieder aufnehmen. Zwar wird von der herrschenden Meinung verlangt, dass die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme einen sachlich einleuchtenden Grund braucht, doch führt eine dennoch vorgenommene Wiederaufnahme nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens, sondern kann − unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens − gegebenenfalls auch nur zur Strafmilderung führen (vgl. Teßmer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 154 Rdnr. 67 f., m. w. N.).

Bereits die Möglichkeit der Einleitung eines neuen Verfahrens gegen den Zeugen lässt sein Auskunftsverweigerungsrecht fortbestehen, mag die Durchführung auch zweifelhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1985, 2 StR 563/84, NStZ 1986, 181).“

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