Ein Urteil des Amtsgerichts muss nicht das letzte Wort sein. Aber die Fristen sind kurz: Berufung und Revision müssen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wer zu lange überlegt, verliert die Möglichkeit.
Berufung
Mit der Berufung wird der Fall vor dem Landgericht noch einmal vollständig verhandelt. Zeugen werden erneut gehört, neue Beweise können eingeführt werden. Eine schriftliche Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber oft sinnvoll.
Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Das ist das Verschlechterungsverbot. Hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, gilt es nicht.
Bei sehr geringen Strafen, etwa einer Geldstrafe bis 15 Tagessätze, muss das Landgericht die Berufung erst annehmen.
Revision
Mit der Revision wird nur geprüft, ob das Urteil Rechtsfehler enthält: Verfahrensfehler, eine lückenhafte Beweiswürdigung, eine falsche Anwendung des Gesetzes. Die Tatsachen werden nicht neu festgestellt. Die Revision ist gegen Urteile des Landgerichts möglich und anstelle der Berufung auch gegen Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision).
Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Diese Begründung ist anspruchsvoll. Formfehler führen dazu, dass das Revisionsgericht die Rügen gar nicht erst prüft.
Was wir tun
- Wir legen das Rechtsmittel fristgerecht ein, notfalls zunächst unbestimmt, damit Sie Zeit für die Entscheidung haben.
- Wir prüfen das schriftliche Urteil und das Protokoll auf Fehler.
- Wir besprechen mit Ihnen, ob Berufung oder Revision der bessere Weg ist.
- Wir führen das Verfahren in der zweiten und dritten Instanz.
Erfolgreich geführte Berufungen und Revisionen finden Sie unter Aktuelles, zum Beispiel unseren Beitrag zur Berufung.
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