Strafverteidiger in Delmenhorst – konsequente Verteidigung von Anfang an
Als Rechtsanwalt Strafrecht Delmenhorst wissen wir: Ein Ermittlungsverfahren, eine Anklage oder gar eine Hausdurchsuchung verändern das Leben der Betroffenen von einem Moment auf den anderen. Plötzlich stehen Existenz, Ruf und persönliche Freiheit auf dem Spiel, während Polizei und Staatsanwaltschaft bereits ermitteln. In dieser Situation zählt jede Stunde. Als Strafverteidiger in Delmenhorst vertreten Rechtsanwalt Bernd Idselis und Rechtsanwalt Sercan Yücel Beschuldigte, Angeklagte und Betroffene in ganz Niedersachsen und Bremen – von der ersten polizeilichen Vorladung bis zur Revisionsinstanz.
Unsere Kanzlei in Delmenhorst ist auf das Strafrecht spezialisiert. Wir übernehmen Mandate in allen Phasen des Strafverfahrens: im Ermittlungsverfahren, bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen, in Haftsachen, in der Hauptverhandlung vor dem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht sowie in der Rechtsmittelinstanz. Als eingespielte Bürogemeinschaft zweier Strafverteidiger in Delmenhorst bündeln wir unsere jeweiligen Schwerpunkte, sprechen uns bei komplexen Fällen ab und stehen unseren Mandanten mit einer klaren, auf den Einzelfall zugeschnittenen Verteidigungsstrategie zur Seite. Mandanten aus Delmenhorst, Bremen, Oldenburg und der gesamten Region profitieren dabei von kurzen Wegen, schneller Erreichbarkeit und einem persönlichen Ansprechpartner, der den Fall von Anfang bis Ende begleitet.
Warum frühzeitige Strafverteidigung entscheidend ist
Viele Beschuldigte unterschätzen, wie früh die Weichen in einem Strafverfahren gestellt werden. Bereits die erste Vernehmung durch die Polizei, eine unbedachte Aussage am Rande einer Verkehrskontrolle oder das Öffnen der Wohnungstür bei einer Durchsuchung können den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen – oft zum Nachteil des Beschuldigten. Aussagen, die ohne anwaltlichen Rat gemacht werden, lassen sich später kaum noch korrigieren und werden von Ermittlungsbehörden und Gerichten als Beweismittel gewertet.
Wer frühzeitig einen Strafverteidiger einschaltet, verschafft sich entscheidende Vorteile: Wir sichern Ihnen als erstes das Recht auf Aussagefreiheit zu und sorgen dafür, dass keine vorschnellen, unüberlegten Angaben gemacht werden. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, um den tatsächlichen Ermittlungsstand zu kennen, bevor wir eine Verteidigungsstrategie festlegen. Und wir nehmen direkten Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf, um Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens zu nehmen – etwa auf eine mögliche Einstellung, eine Beschränkung des Vorwurfs oder eine Verständigung.
Aus unserer Erfahrung als Strafverteidiger in Delmenhorst und Bremen gilt: Je früher wir eingebunden werden, desto mehr Handlungsspielräume bestehen. Das gilt für kleinere Verkehrsdelikte ebenso wie für gravierende Vorwürfe im Bereich der Körperverletzung, des Betäubungsmittelstrafrechts oder des Wirtschaftsstrafrechts. Zögern Sie daher nicht, bei einer polizeilichen Vorladung, einer Durchsuchung oder dem Eingang eines Anhörungsbogens sofort Kontakt zu unserer Kanzlei aufzunehmen – auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
Unsere Tätigkeit im gesamten Strafrecht
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Delmenhorst decken wir das gesamte Spektrum des Strafrechts ab. Unsere Tätigkeitsbereiche reichen von der Verteidigung in Bagatellverfahren bis zur Vertretung in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bereiche unserer Verteidigungstätigkeit und die jeweiligen Besonderheiten, auf die es aus unserer Sicht als erfahrene Strafverteidiger ankommt.
Zusammenarbeit mit Angehörigen
Ein Strafverfahren betrifft selten nur den Beschuldigten allein – auch Partner, Eltern oder Kinder sind mitbetroffen und häufig diejenigen, die als Erste Kontakt zu uns aufnehmen, etwa nach einer Festnahme oder einer Durchsuchung. Wir stehen auch Angehörigen für erste Informationen zur Verfügung, soweit dies mit der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten vereinbar ist, und erläutern verständlich, was im weiteren Verfahren zu erwarten ist. Gerade in den ersten, oft chaotischen Stunden nach einer Festnahme ist ein ruhiger, kompetenter Ansprechpartner für die ganze Familie von großem Wert.
Zu unseren Tätigkeitsbereichen zählen unter anderem das allgemeine Strafrecht, das Verkehrsstrafrecht, das Betäubungsmittelstrafrecht, das Jugendstrafrecht, das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie die Vertretung in Haftsachen und im Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus beraten wir auch zu angrenzenden Themen wie dem Ordnungswidrigkeitenrecht, etwa bei Bußgeldverfahren im Straßenverkehr, sowie zu berufsrechtlichen Folgefragen, die sich aus einem Strafverfahren ergeben können.
Ermittlungsverfahren
Als Anwalt Ermittlungsverfahren begleiten wir Sie von den ersten Verdachtsmomenten an. Das Ermittlungsverfahren ist der erste und oft entscheidende Abschnitt eines jeden Strafverfahrens. Es beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einem sogenannten Anfangsverdacht Kenntnis erlangt – etwa durch eine Anzeige, eine Verkehrskontrolle oder eigene Ermittlungen. Als Anwalt für das Ermittlungsverfahren übernehmen wir für unsere Mandanten in Delmenhorst, Bremen und Oldenburg von der ersten Minute an die Kommunikation mit den Behörden.
Häufig erfahren Beschuldigte erst durch einen Anhörungsbogen, eine polizeiliche Vorladung oder eine Durchsuchung von dem gegen sie geführten Verfahren. In dieser Phase ist es entscheidend, keine eigenmächtigen Angaben zu machen. Nach § 136 StPO steht jedem Beschuldigten das Recht zu, sich nicht zur Sache zu äußern und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. Wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich, Vorladungen der Polizei zunächst nicht unvorbereitet nachzukommen, sondern uns zu kontaktieren, damit wir Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt aus den Ermittlungsakten heraus bewerten können.
Unsere Aufgabe als Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren umfasst insbesondere: die Beantragung und Auswertung der vollständigen Ermittlungsakte, die Bewertung der Beweislage, die Kommunikation mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, das Herausarbeiten entlastender Umstände sowie – wo sinnvoll – das Hinwirken auf eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Gerade bei erstmaligen oder weniger schwerwiegenden Vorwürfen lässt sich ein Verfahren häufig bereits im Ermittlungsstadium beenden, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Als Anwalt Hausdurchsuchung stehen wir Ihnen bereits während der Maßnahme zur Seite. Eine Hausdurchsuchung gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen, die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens ergreifen können. Rechtsgrundlage ist in der Regel § 102 StPO für Durchsuchungen bei Beschuldigten beziehungsweise § 103 StPO bei anderen Personen. Grundsätzlich bedarf eine Durchsuchung der richterlichen Anordnung; nur bei sogenannter Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen. Als Anwalt für Hausdurchsuchungen raten wir Betroffenen, bei einer laufenden Durchsuchung Ruhe zu bewahren, den Beamten den Zutritt nicht zu verweigern, aber zugleich von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen.
Wichtig ist zudem, sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder zumindest den Inhalt mitteilen zu lassen, den Ablauf der Maßnahme zu dokumentieren und – sofern Gegenstände, Datenträger oder Unterlagen beschlagnahmt werden – ein detailliertes Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände zu verlangen. Gegen die Durchsuchungsanordnung selbst sowie gegen eine Beschlagnahme können wir als Verteidiger Rechtsmittel einlegen, etwa die Beschwerde nach § 304 StPO, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf diesem Weg prüfen wir auch, ob beschlagnahmte Gegenstände zurückgefordert werden können, etwa wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht vorlagen oder die Maßnahme unverhältnismäßig war.
Rufen Sie uns im Idealfall bereits während einer laufenden Durchsuchung an – wir sind für unsere Mandanten in Delmenhorst und der Region kurzfristig erreichbar und können bereits vor Ort telefonisch beraten sowie im Anschluss die weiteren rechtlichen Schritte einleiten.
Untersuchungshaft
Als Strafverteidiger Untersuchungshaft setzen wir uns mit Nachdruck für die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls ein. Die Untersuchungshaft ist der schwerste Grundrechtseingriff, den die Strafprozessordnung im Ermittlungsverfahren vorsieht. Voraussetzung ist nach § 112 StPO ein dringender Tatverdacht sowie das Vorliegen eines Haftgrundes – etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder in bestimmten Fällen Wiederholungsgefahr. Als Strafverteidiger für Untersuchungshaft setzen wir uns mit Nachdruck dafür ein, dass unsere Mandanten so schnell wie möglich aus der Haft entlassen werden oder eine Untersuchungshaft von vornherein abgewendet wird.
Zu unseren Aufgaben in Haftsachen gehören die unverzügliche Anmeldung als Verteidiger, die Teilnahme an der Vorführung vor dem Haftrichter, die Prüfung des Haftbefehls auf formelle und materielle Fehler sowie die Stellung von Anträgen auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen – etwa Meldeauflagen, Kaution oder die Abgabe des Reisepasses. Wir setzen uns mit überzeugenden Argumenten zur Verwurzelung des Mandanten am Wohnort, mit belastbaren Kontaktadressen oder mit dem Angebot einer Kaution dafür ein, eine mögliche Fluchtgefahr zu entkräften und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erwirken.
Gerade in Haftsachen zeigt sich der Wert eines erfahrenen Strafverteidigers: Rechtsanwalt Bernd Idselis verfügt über langjährige Erfahrung in komplexen Haftprüfungsverfahren, auch in Fällen mit bundesweitem Bezug, während Rechtsanwalt Sercan Yücel seine Mandanten mit hoher persönlicher Erreichbarkeit begleitet – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten, wenn es in Haftsachen auf schnelles Handeln ankommt.
Ihre Rechte als Beschuldigter im Überblick
- Recht auf Aussagefreiheit: Sie müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern, weder gegenüber der Polizei noch vor Gericht.
- Recht auf einen Verteidiger: Sie können bereits vor der ersten Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuziehen und die Vernehmung bis dahin verweigern.
- Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Verteidiger können Sie Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte erhalten.
- Recht auf Information: Sie müssen über den Tatvorwurf sowie Ihre Rechte belehrt werden, bevor eine Vernehmung beginnt.
- Recht auf Dolmetscher: Bei unzureichenden Deutschkenntnissen steht Ihnen ein Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung.
Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob es sich um ein Bagatelldelikt oder einen schwerwiegenden Vorwurf handelt. Aus unserer Erfahrung als Strafverteidiger in Delmenhorst zeigt sich immer wieder, dass die konsequente Wahrnehmung dieser Rechte von Beginn an über den weiteren Erfolg der Verteidigung mitentscheidet.
Checklisten: Richtiges Verhalten in kritischen Situationen
Die folgenden Hinweise ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, geben Ihnen als Erstorientierung aber einen Überblick, wie Sie sich in typischen Situationen verhalten sollten, bis Sie einen Strafverteidiger erreicht haben.
Verhalten bei einer polizeilichen Vorladung
- Machen Sie zum Sachverhalt keine Angaben, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
- Notieren Sie sich das Aktenzeichen sowie den Namen der ermittelnden Dienststelle und Sachbearbeiter.
- Erscheinen Sie zu einer Vorladung als Beschuldigter grundsätzlich nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung.
- Kontaktieren Sie uns möglichst vor dem in der Vorladung genannten Termin, damit wir vorab Akteneinsicht beantragen können.
Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
- Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie den Beamten keinen Widerstand.
- Verlangen Sie Einsicht in den richterlichen Durchsuchungsbeschluss beziehungsweise die Begründung der Eilanordnung.
- Machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie keine vorformulierten Erklärungen.
- Rufen Sie noch während der Durchsuchung Ihren Strafverteidiger an – wir können bereits telefonisch beraten.
- Lassen Sie sich ein vollständiges Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände aushändigen.
Verhalten bei einer Festnahme
- Sie haben das Recht, einen Angehörigen und einen Rechtsanwalt zu informieren – machen Sie hiervon Gebrauch.
- Äußern Sie sich gegenüber der Polizei nicht zur Sache, auch nicht auf dem Weg zur Wache.
- Verlangen Sie, spätestens am nächsten Tag einem Haftrichter vorgeführt zu werden, sofern die Festnahme nicht ohnehin beendet wird.
- Beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger, der an der Haftvorführung teilnehmen und für Sie die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls beantragen kann.
Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht gehört zu den häufigsten Anlässen, aus denen sich Mandanten an unsere Kanzlei wenden. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich ziehen – für Berufskraftfahrer und Pendler oft existenzbedrohend. Wir prüfen in jedem Fall, ob die Messmethode korrekt angewendet wurde, ob das Sachverständigengutachten Fehler aufweist und ob mildere Alternativen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, etwa ein Fahrverbot mit begrenzter Dauer, erreichbar sind.
Auch bei Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsverstößen lohnt sich häufig eine anwaltliche Überprüfung des Messprotokolls, da Messfehler keine Seltenheit sind. Als Strafverteidiger begleiten wir unsere Mandanten aus Delmenhorst und Bremen durch das gesamte Verfahren – von der Akteneinsicht über die Kommunikation mit der Bußgeldstelle bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Betäubungsmittelstrafrecht
Als Anwalt Betäubungsmittel verteidigen wir Sie in allen Verfahrensstadien. Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) reichen vom Besitz geringer Mengen für den Eigenkonsum bis zum Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der mit erheblichen Freiheitsstrafen bedroht ist. Als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht prüfen wir zunächst, ob eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG wegen geringer Schuld in Betracht kommt – dies prüfen wir insbesondere bei Erstverstößen mit geringen Mengen zum Eigenkonsum sorgfältig. Bei schwereren Vorwürfen konzentrieren wir uns auf die Beweiswürdigung: Wurde die Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt? Ist die Sicherstellung der Betäubungsmittel verwertbar? Entspricht die vom Sachverständigen festgestellte Wirkstoffmenge tatsächlich der nicht geringen Menge im Sinne der Rechtsprechung?
Bei Abhängigkeitserkrankungen prüfen wir zudem, ob eine Therapie statt Strafe nach §§ 35 ff. BtMG infrage kommt, sodass eine Freiheitsstrafe zurückgestellt und stattdessen eine Suchttherapie durchgeführt werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige, gut vorbereitete Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren häufig über die Frage entscheidet, ob es zu einer Anklage vor dem Schöffengericht oder sogar der Wirtschaftsstrafkammer kommt oder das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden kann.
Körperverletzung
Als Anwalt Körperverletzung kennen wir die typischen Verteidigungsansätze in solchen Verfahren genau. Vorwürfe der Körperverletzung (§ 223 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) oder gar der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) entstehen oft aus Situationen, die in Sekundenbruchteilen eskalieren – eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr, ein Streit im Familien- oder Nachbarschaftskreis oder ein Vorfall im Ausgeh- und Nachtleben. Als Anwalt für Körperverletzung prüfen wir in jedem Fall besonders sorgfältig, ob Notwehr (§ 32 StGB) oder Notwehrexzess vorliegt, wie belastbar die Aussagen von Zeugen und Geschädigten sind und ob mildernde Umstände wie Provokation oder eine einmalige, situative Entgleisung berücksichtigt werden können.
Gerade bei Körperverletzungsdelikten ist die Beweislage häufig von gegensätzlichen Zeugenaussagen geprägt – ein Umstand, der eine besonders präzise Verteidigungsstrategie erfordert (siehe dazu auch unseren Abschnitt zu Aussage gegen Aussage). Wir setzen uns zudem für Mandanten ein, bei denen ein Adhäsionsverfahren droht, in dem der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafprozess geltend macht, und prüfen in jedem Fall, welche Auswirkungen der Verfahrensausgang auf einen möglichen Eintrag ins Führungszeugnis hätte.
Sexualstrafrecht
Als Anwalt Sexualstrafrecht führen wir solche Verfahren mit besonderer Sensibilität und Diskretion. Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts, etwa nach §§ 174 ff. StGB, treffen Betroffene besonders hart – gesellschaftlich, beruflich und privat. Häufig stehen sich in diesen Verfahren zwei widersprüchliche Darstellungen gegenüber, ohne dass es weitere objektive Beweismittel gibt. Als Anwalt für Sexualstrafrecht ist unsere Aufgabe, den Sachverhalt mit größtmöglicher Sorgfalt und Diskretion aufzuarbeiten, die Aussagekonsistenz kritisch zu prüfen und – wo erforderlich – aussagepsychologische Gutachten anzuregen.
Wir wissen, wie belastend ein solches Verfahren für Beschuldigte und ihre Familien ist, und begleiten unsere Mandanten mit der gebotenen Zurückhaltung nach außen sowie einer konsequenten Verteidigung nach innen. Ziel ist stets, den Sachverhalt vollständig und ergebnisoffen aufzuklären, bevor eine öffentliche Hauptverhandlung überhaupt notwendig wird – etwa durch eine frühzeitige, gut dokumentierte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft oder das Aufzeigen von Widersprüchen bereits im Ermittlungsverfahren.
Unfallflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein besonders häufiger Fall im Verkehrsstrafrecht ist die Unfallflucht nach § 142 StGB. Schon das kurze Verlassen der Unfallstelle, ohne die eigenen Daten zu hinterlassen oder eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten, kann strafbar sein und neben einer Geldstrafe auch den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Wir prüfen in jedem Fall, ob tatsächlich Vorsatz vorlag, ob der Beschuldigte den Unfall überhaupt bemerkt hat und ob eine nachträgliche, unverzügliche Meldung als sogenanntes tätige Reue im Sinne des § 142 Abs. 4 StGB strafmildernd oder gar straflos zu werten ist.
Gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftliches Handeln
Wird eine Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit anderen oder unter Gefährdung des Lebens des Opfers begangen, erhöht sich der Strafrahmen nach § 224 StGB erheblich. Gerade bei Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten ist entscheidend, den individuellen Tatbeitrag jedes Einzelnen exakt herauszuarbeiten – nicht jeder, der bei einer Schlägerei anwesend war, hat sich auch strafbar im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung gemacht. Diese Differenzierung ist ein zentraler Ansatzpunkt unserer Verteidigungsarbeit.
Auch beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr in Verbindung mit einer Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24a StVG, § 316 StGB) arbeiten wir eng zwischen Verkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht, da beide Rechtsgebiete hier ineinandergreifen und gemeinsam verteidigt werden müssen, um sowohl die Fahrerlaubnis als auch eine strafrechtliche Verurteilung bestmöglich abzuwenden.
Umgang mit Falschbeschuldigungen
Nicht selten stehen im Sexualstrafrecht auch Vorwürfe im Raum, die sich im Zuge von Trennungs- oder Sorgerechtskonflikten ergeben. Wir prüfen in solchen Konstellationen besonders genau, ob nachvollziehbare Motive für eine bewusst oder unbewusst falsche Anschuldigung bestehen, und tragen diese Gesichtspunkte, sofern belastbar, konsequent in das Verfahren ein. Zugleich behandeln wir jeden Vorwurf mit dem gebotenen Ernst und der notwendigen Sorgfalt, da sowohl eine ungerechtfertigte Verurteilung als auch eine vorschnelle Abwertung eines tatsächlich berechtigten Vorwurfs erhebliches Unrecht bedeuten würden.
Jugendstrafrecht
Wird gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) ermittelt, gilt nicht das allgemeine Strafrecht, sondern das Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit seinem erzieherischen Grundgedanken. Als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht ist es unser Ziel, möglichst erzieherische statt strafende Reaktionen zu erreichen und junge Menschen davor zu bewahren, dass eine jugendliche Verfehlung ihren weiteren Lebensweg belastet. Wir setzen uns dafür ein, dass Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt werden, wo dies möglich ist, und begleiten Eltern und Jugendliche einfühlsam durch das gesamte Verfahren – von der polizeilichen Vernehmung bis zur Jugendgerichtsverhandlung.
Besonders bei Heranwachsenden ist zudem die Frage relevant, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, da hiervon die Höhe möglicher Sanktionen erheblich abhängt. Wir prüfen den Reifegrad und die Lebensumstände unserer jungen Mandanten sorgfältig, um im Verfahren die für sie günstigste rechtliche Einordnung zu erreichen.
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren zählen zu den komplexesten Materien des Strafrechts. Vorwürfe wie Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sind regelmäßig mit umfangreichen Ermittlungsakten, Sachverständigengutachten und einer Vielzahl von Beteiligten verbunden. Rechtsanwalt Bernd Idselis verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren und vertritt Mandanten bundesweit vor Wirtschaftsstrafkammern und in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug.
In Steuerstrafverfahren prüfen wir insbesondere die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, die – rechtzeitig und formal korrekt erstattet – eine Bestrafung vollständig verhindern kann. Bei bereits laufenden Ermittlungen konzentrieren wir uns auf die Auswertung der häufig sehr umfangreichen Unterlagen aus Betriebsprüfungen, Kontenabfragen und Zeugenvernehmungen, um Ansatzpunkte für eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine erhebliche Reduzierung des Vorwurfs zu finden. Auch die Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der Mandanten gehört zu unserem Alltag in diesen anspruchsvollen Verfahren.
Aussage gegen Aussage
Eine besondere Herausforderung stellen Verfahren dar, in denen sich die Aussage des mutmaßlich Geschädigten und die Einlassung des Beschuldigten unversöhnlich gegenüberstehen, ohne dass weitere objektive Beweismittel – etwa Zeugen, Videoaufnahmen oder forensische Spuren – vorliegen. Solche Konstellationen kommen häufig bei Körperverletzungs-, Beleidigungs- und Sexualstrafverfahren vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt in diesen Fällen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung durch das Gericht, bei der die Aussagekonstanz, die Nachvollziehbarkeit und mögliche Motive für eine Falschbezichtigung genau geprüft werden müssen.
Als erfahrene Strafverteidiger arbeiten wir in solchen Verfahren gezielt Widersprüche innerhalb der Aussagen heraus, hinterfragen die Entstehungsgeschichte einer Anschuldigung und beantragen, wo sachdienlich, aussagepsychologische Begutachtungen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) ist gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen von zentraler Bedeutung – und ein Bereich, in dem sich eine erfahrene, akribisch vorbereitete Verteidigung besonders auszahlt.
Vermögensabschöpfung
Neben der eigentlichen Strafe drohen in vielen Verfahren – insbesondere im Betäubungsmittel-, Betrugs- und Wirtschaftsstrafrecht – Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB. Ermittlungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte, Konten oder Immobilien vorläufig sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese aus einer Straftat stammen oder durch sie erlangt wurden. Für Betroffene bedeutet dies häufig eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung, unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Strafverfahrens.
Wir prüfen in jedem Fall, ob die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung tatsächlich vorliegen, ob die Wertermittlung der Behörden korrekt erfolgt ist und ob sich die Sicherstellung durch geeignete Anträge zumindest teilweise abwenden lässt. Gerade in Wirtschafts- und Betäubungsmittelstrafverfahren ist die Vermögensabschöpfung ein eigenständiges Verteidigungsfeld, das eigene Sachkunde erfordert – ein Bereich, in dem die Erfahrung von Rechtsanwalt Bernd Idselis in komplexen Verfahren unseren Mandanten zugutekommt.
Revision und Berufung
Ein erstinstanzliches Urteil muss nicht das letzte Wort sein. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist grundsätzlich die Berufung zum Landgericht statthaft, mit der der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einmal vollständig überprüft wird. Gegen Urteile des Landgerichts sowie – wahlweise anstelle der Berufung – gegen amtsgerichtliche Urteile kommt die Revision in Betracht, mit der ausschließlich Rechtsfehler gerügt werden können, etwa Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Anwendung materiellen Strafrechts.
Als Strafverteidiger für Revision und Berufung prüfen wir jedes erstinstanzliche Urteil sorgfältig auf Fehler in der Beweiswürdigung, der Strafzumessung und dem Verfahrensablauf. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln sind kurz – die Berufung muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden, für die Revisionsbegründung gilt eine Monatsfrist ab Zustellung des schriftlichen Urteils. Wenden Sie sich daher umgehend an uns, wenn Sie ein Urteil erhalten haben, das Sie nicht hinnehmen möchten – wir prüfen kurzfristig die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und vertreten Sie auch in der zweiten und dritten Instanz konsequent weiter.
Sanktionen im Jugendstrafrecht: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe
Das Jugendgerichtsgesetz kennt ein abgestuftes Sanktionensystem: Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder die Anordnung von Hilfen zur Erziehung, Zuchtmittel wie Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest sowie als schärfste Reaktion die Jugendstrafe, die bei besonders schwerer Schuld oder schädlichen Neigungen verhängt wird. Unser Ziel als Verteidiger ist stets, im Rahmen des rechtlich Möglichen auf die mildeste, dem Einzelfall angemessene Reaktion hinzuwirken und die langfristigen Folgen für die weitere Entwicklung des jungen Menschen so gering wie möglich zu halten – etwa im Hinblick auf Ausbildungsplatz, Führerschein oder ein späteres Führungszeugnis.
Berufsrechtliche Folgen in Wirtschaftsstrafverfahren
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren häufig berufsrechtliche Konsequenzen: ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO, aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei reglementierten Berufen oder der Verlust einer Zulassung. Wir denken diese Nebenfolgen von Beginn an mit und stimmen unsere Verteidigungsstrategie im Strafverfahren nach Möglichkeit mit den Anforderungen paralleler berufs- oder gewerberechtlicher Verfahren ab, um unseren Mandanten ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz zu erhalten.
Auch die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine andere Entscheidung nahelegen. Wir prüfen auf Anfrage auch bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf realistische Möglichkeiten einer Wiederaufnahme.
Kosten einer Strafverteidigung
Eine der ersten Fragen, die uns Mandanten stellen, betrifft die Kosten einer Verteidigung. Grundsätzlich richtet sich unser Honorar entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung, die wir bei umfangreicheren Verfahren – etwa im Wirtschaftsstrafrecht – transparent mit Ihnen abstimmen, bevor wir tätig werden. Im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens richten sich die Kosten nach dem Verfahrensstadium: Für das Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung und ein etwaiges Rechtsmittelverfahren fallen jeweils eigene Gebühren an.
Bereits im kostenlosen Erstgespräch informieren wir Sie über die voraussichtlichen Kosten Ihrer Verteidigung. In vielen Fällen kommen zudem eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutzbaustein oder – bei geringem Einkommen – eine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf Staatskasse in Betracht. Wir klären mit Ihnen gemeinsam, welche dieser Optionen in Ihrem Fall zur Anwendung kommen kann, und übernehmen bei Bedarf die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung.
Notwendige Verteidigung und Pflichtverteidigerbestellung
In bestimmten, gesetzlich in § 140 StPO geregelten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben – man spricht von notwendiger Verteidigung. Dies betrifft etwa Verfahren vor dem Landgericht, Fälle mit drohender Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte sowie besonders schwierige oder umfangreiche Sachverhalte. In diesen Fällen wird auf Antrag – und teils auch von Amts wegen – ein Pflichtverteidiger bestellt, sofern noch kein Wahlverteidiger mandatiert wurde.
Wichtig zu wissen: Auch wenn ein Pflichtverteidiger bestellt wird, haben Beschuldigte das Recht, sich für einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu entscheiden und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen. Wir unterstützen unsere Mandanten in Delmenhorst, Bremen und Oldenburg dabei, frühzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen, damit die Verteidigung von Beginn an in vertrauensvollen Händen liegt – unabhängig davon, ob die Kosten später von der Staatskasse oder vom Mandanten selbst getragen werden.
Verjährung im Strafrecht
Auch die Frage, ob eine mutmaßliche Straftat bereits verjährt ist, kann für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein. Die Verjährungsfristen richten sich nach der Schwere der angeklagten Tat und reichen von drei Jahren bei weniger schwerwiegenden Delikten bis zu dreißig Jahren bei Mord; bei vielen im Strafrecht relevanten Delikten wie Körperverletzung, Betrug oder Steuerhinterziehung gelten Fristen zwischen fünf und zehn Jahren. Wir prüfen in jedem Mandat, ob und wann Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder durch Ermittlungsmaßnahmen wirksam unterbrochen wurde, und machen dies gegebenenfalls als eigenständigen Verteidigungsansatz geltend.
Wichtig zu wissen ist zudem: Für ein erstes Beratungsgespräch fallen faire, im Voraus mit Ihnen abgestimmte Kosten an. Wir vermeiden Überraschungen, indem wir Ihnen bereits zu Beginn des Mandats eine realistische Kosteneinschätzung geben, die sich am Umfang und der Komplexität Ihres Falls orientiert – von einem einfachen Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zu einem mehrtägigen Hauptverhandlungstermin vor der Wirtschaftsstrafkammer.
Regionale Zuständigkeit: Delmenhorst, Bremen und Oldenburg
Als Strafverteidiger Bremen und Strafverteidiger Oldenburg sind wir auch außerhalb Delmenhorsts regelmäßig vor Gericht tätig. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Delmenhorst und liegt damit im Schnittpunkt dreier wichtiger Gerichtsbezirke: des Amtsgerichts und Landgerichts Oldenburg, in dessen Zuständigkeitsbereich Delmenhorst liegt, sowie in unmittelbarer Nähe zu Bremen mit seinen eigenständigen Gerichten. Als Strafverteidiger in Bremen und Strafverteidiger in Oldenburg vertreten wir Mandanten regelmäßig auch vor den dortigen Amts- und Landgerichten sowie vor dem Oberlandesgericht Oldenburg, das unter anderem für Revisionen in Strafsachen aus dem gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zuständig ist.
Diese regionale Nähe zu den zuständigen Gerichten in Delmenhorst, Bremen und Oldenburg verschafft unseren Mandanten handfeste Vorteile: kurze Anfahrtswege zu Gerichtsterminen, persönliche Bekanntschaft mit den örtlichen Abläufen bei Staatsanwaltschaft und Polizei sowie die Möglichkeit, kurzfristig – etwa bei einer Festnahme am Wochenende oder außerhalb der Geschäftszeiten – vor Ort zu sein. Gleichzeitig sind wir, insbesondere in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, auch bundesweit für unsere Mandanten tätig und reisen bei Bedarf zu Gerichtsterminen im gesamten Bundesgebiet.
So arbeiten wir: Unser Vorgehen als Ihre Strafverteidiger
Damit Sie wissen, was Sie bei einer Mandatierung erwartet, beschreiben wir im Folgenden unser typisches Vorgehen als Strafverteidiger – wohlwissend, dass jeder Fall im Detail individuell behandelt wird.
1. Erstgespräch und erste Einschätzung
Im ersten Gespräch – persönlich in unserer Kanzlei in Delmenhorst, telefonisch oder auf Wunsch auch per Videocall – hören wir uns Ihre Situation in Ruhe an, klären den bisherigen Verfahrensstand und geben Ihnen eine erste, ehrliche Einschätzung der Lage sowie einen Überblick über die anfallenden Kosten.
2. Mandatsübernahme und Akteneinsicht
Nach Erteilung der Vollmacht zeigen wir uns gegenüber der zuständigen Behörde als Verteidiger an und beantragen umgehend Akteneinsicht. Erst auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln – vorschnelle Aussagen ohne Aktenkenntnis vermeiden wir grundsätzlich.
3. Entwicklung der Verteidigungsstrategie
Auf Basis der Aktenlage besprechen wir mit Ihnen die realistischen Handlungsoptionen: eine Einstellung des Verfahrens, eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, eine konsequente Verteidigung in der Hauptverhandlung oder – wo sachdienlich – eine einvernehmliche Lösung. Sie entscheiden, welchen Weg wir gemeinsam gehen; wir setzen die gewählte Strategie konsequent um.
4. Begleitung bis zum Abschluss des Verfahrens
Wir begleiten Sie durch alle weiteren Verfahrensschritte – von etwaigen weiteren Vernehmungen über die Hauptverhandlung bis hin zu einem möglichen Rechtsmittelverfahren – und halten Sie dabei jederzeit über den aktuellen Stand und die nächsten Schritte auf dem Laufenden.
Für Mandanten, denen die Anreise nach Delmenhorst schwerfällt, bieten wir auf Wunsch auch Besprechungstermine per Videotelefonie an, sodass eine kompetente Erstberatung unabhängig vom Wohnort in Bremen, Oldenburg oder einer anderen Stadt in Niedersachsen jederzeit möglich ist.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich bei der Polizei eine Aussage machen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 StPO das Recht zu schweigen. Machen Sie ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger keine Angaben zur Sache – auch nicht, um „die Sache schnell aufzuklären“. Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös einschätzen, welche Angaben in Ihrem Interesse sind.
Wie schnell sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich – idealerweise sofort nach einer polizeilichen Vorladung, dem Erhalt eines Anhörungsbogens oder unmittelbar während einer Durchsuchung. Je früher wir eingebunden sind, desto mehr Möglichkeiten bestehen, den weiteren Verfahrensverlauf positiv zu beeinflussen.
Was kostet ein Strafverteidiger?
Die Kosten richten sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung, die wir transparent mit Ihnen besprechen, bevor wir das Mandat übernehmen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir die voraussichtlichen Kosten und, sofern einschlägig, Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe oder einer Rechtsschutzversicherung.
Kann eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen?
Für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren übernehmen viele Strafrechtsschutzversicherungen die Kosten bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung, häufig im Rahmen einer Vorschussregelung. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Deckung Ihre Versicherung bietet, und übernehmen auf Wunsch die Korrespondenz mit dem Versicherer.
Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?
Bleiben Sie ruhig, verweigern Sie den Zutritt nicht, machen Sie aber keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger – im Idealfall noch während die Durchsuchung läuft. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände aushändigen.
Wie läuft eine Verteidigung im Jugendstrafrecht ab?
Im Jugendstrafrecht steht der erzieherische Gedanke im Vordergrund. Wir setzen uns dafür ein, dass Verfahren – wo möglich – eingestellt werden oder erzieherische statt strafende Maßnahmen verhängt werden, und begleiten Jugendliche und ihre Eltern durch das gesamte Verfahren.
Verteidigen Sie auch bundesweit?
Ja. Neben unserer Kanzlei in Delmenhorst vertreten wir Mandanten aus Bremen, Oldenburg und der gesamten Bundesrepublik, insbesondere in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sowie in Haftsachen, bei denen ein bundesweiter Bezug besteht.
Bieten Sie Beratung auch in anderen Sprachen an?
Rechtsanwalt Sercan Yücel berät Mandanten auf Deutsch, Türkisch und Englisch, sodass auch internationale Mandanten oder Familien mit Migrationshintergrund eine Verteidigung in ihrer Muttersprache erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Mit der Berufung wird ein amtsgerichtliches Urteil vollständig neu verhandelt, inklusive erneuter Beweisaufnahme. Mit der Revision werden ausschließlich Rechtsfehler eines Urteils überprüft, ohne dass der Sachverhalt neu verhandelt wird. Welches Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte kurzfristig mit einem Strafverteidiger besprochen werden.
Strafzumessung und Möglichkeiten der Strafmilderung
Selbst wenn ein Vorwurf im Kern nicht zu widerlegen ist, bleibt die Frage der Strafzumessung ein zentrales Verteidigungsfeld. Das Gericht wägt bei der Festlegung des Strafmaßes zahlreiche Umstände ab: die Vorstrafenfreiheit, ein glaubhaftes Geständnis, die Wiedergutmachung des Schadens, eine mögliche Provokation durch das Opfer, das Verhalten nach der Tat sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Als Strafverteidiger arbeiten wir diese strafmildernden Umstände systematisch heraus und bereiten sie so auf, dass sie in der Hauptverhandlung überzeugend vorgetragen werden können.
Auch die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ob eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe infrage kommt oder ob eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO erreichbar ist, gehört zu unserer täglichen Verteidigungsarbeit. Gerade bei Ersttätern und bei Delikten aus dem mittleren Schweregrad – etwa im Verkehrsstrafrecht oder bei einfacher Körperverletzung – lassen sich auf diesem Weg häufig einschneidende Konsequenzen wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Eintragung ins Führungszeugnis vermeiden.
Nebenklage und die Rechte von Geschädigten
Nicht nur Beschuldigte, auch Geschädigte einer Straftat benötigen häufig anwaltliche Unterstützung. Bei bestimmten schweren Delikten – etwa Sexualstraftaten, Körperverletzungsdelikten oder Tötungsdelikten – haben Verletzte nach §§ 395 ff. StPO das Recht, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Als Nebenklagevertreter setzen wir die Interessen von Geschädigten im Strafverfahren durch, begleiten sie durch die oft belastende Hauptverhandlung und machen, soweit gewünscht, zivilrechtliche Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend, um einen separaten Zivilprozess zu vermeiden.
Weitere Fragen zur Strafverteidigung
Was ist der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?
Ein Wahlverteidiger wird vom Beschuldigten frei ausgesucht und beauftragt; ein Pflichtverteidiger wird in Fällen notwendiger Verteidigung vom Gericht bestellt, wenn kein Wahlverteidiger mandatiert ist. Beschuldigte können jedoch beantragen, dass gerade der von ihnen gewünschte Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Wird eine Anklage automatisch zu einer Verurteilung führen?
Nein. Auch nach Erhebung der Anklage prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, und kann die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Selbst nach Eröffnung endet ein erheblicher Teil der Verfahren mit Freispruch, Einstellung oder einer milderen Verurteilung als ursprünglich angeklagt.
Kann ich als Beschuldigter meine Verteidigerwahl später noch ändern?
Ja, grundsätzlich können Sie den Verteidiger wechseln. Bei bereits bestellten Pflichtverteidigern ist ein Wechsel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie mit Ihrer bisherigen Verteidigung unzufrieden sind und einen Wechsel erwägen.
Was passiert, wenn ich als Zeuge vorgeladen werde?
Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, es sei denn, Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, etwa als Angehöriger des Beschuldigten, oder Sie würden sich mit Ihrer Aussage selbst belasten. Auch als Zeuge kann eine anwaltliche Beratung vor der Vernehmung sinnvoll sein, insbesondere wenn unklar ist, ob Sie sich möglicherweise selbst in Ermittlungen begeben.
Bieten Sie auch eine Ersteinschätzung außerhalb der Geschäftszeiten an?
Bei dringenden Anliegen – etwa einer laufenden Durchsuchung oder einer bevorstehenden Festnahme – sind wir für unsere Mandanten in Delmenhorst, Bremen und Oldenburg auch kurzfristig erreichbar. Nehmen Sie in solchen Fällen umgehend telefonisch Kontakt zu uns auf.
Digitale Beweismittel: Smartphones, Messenger und Cloud-Daten
Moderne Strafverfahren werden zunehmend von digitalen Beweismitteln geprägt. Ob WhatsApp-Nachrichten, Standortdaten, E-Mail-Verkehr oder Auswertungen von Cloud-Speichern – Ermittlungsbehörden sichern heute nahezu regelmäßig Smartphones und andere Endgeräte, um Bewegungsprofile, Kommunikationsverläufe und weitere digitale Spuren auszuwerten. Als Strafverteidiger prüfen wir in jedem Verfahren, ob die Sicherstellung und Auswertung digitaler Geräte rechtmäßig erfolgt ist – etwa ob eine erforderliche richterliche Anordnung vorlag und ob der Umfang der Auswertung verhältnismäßig war.
Gerade bei der Auswertung von Chatverläufen oder Cloud-Daten kommt es häufig zu Verfahrensfehlern, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen können. Wir arbeiten bei Bedarf mit IT-forensischen Sachverständigen zusammen, um die Ergebnisse behördlicher Auswertungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dieser Bereich gewinnt sowohl im Betäubungsmittel- und Wirtschaftsstrafrecht als auch bei Vorwürfen der Körperverletzung oder des Sexualstrafrechts zunehmend an Bedeutung, da digitale Spuren häufig zentrale Beweismittel der Anklage darstellen.
Vertraulichkeit und anwaltliche Verschwiegenheit
Wir wissen, dass ein Strafverfahren zu den sensibelsten Angelegenheiten im Leben unserer Mandanten gehört. Alle Gespräche, Unterlagen und Informationen, die wir im Rahmen des Mandats erhalten, unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und dem strafbewehrten Schutz des § 203 StGB. Diese Verschwiegenheit gilt uneingeschränkt – gegenüber Behörden ebenso wie gegenüber Familienangehörigen, Arbeitgebern oder der Öffentlichkeit, sofern Sie uns nicht ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbinden.
Termine in unserer Kanzlei in Delmenhorst finden in diskretem Rahmen statt; auf Wunsch bieten wir auch Beratungsgespräche außerhalb der üblichen Bürozeiten oder in vertraulicher Atmosphäre an einem neutralen Ort an. Diese Diskretion ist uns bei allen Mandaten wichtig, insbesondere aber in Verfahren, die berufliche oder gesellschaftliche Konsequenzen für unsere Mandanten haben können.
Was unsere Verteidigung auszeichnet
- Spezialisierung: Wir bearbeiten ausschließlich Mandate im Straf- und angrenzenden Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Arbeitsrecht und verfügen dadurch über tiefgehende Praxiserfahrung.
- Erreichbarkeit: Als Kanzlei in Delmenhorst sind wir für Mandanten aus Delmenhorst, Bremen und Oldenburg kurzfristig erreichbar – bei dringenden Fällen auch außerhalb der Geschäftszeiten.
- Zwei Perspektiven, eine Strategie: Als Bürogemeinschaft bündeln wir bei Bedarf die Erfahrung zweier Strafverteidiger, ohne dass Ihnen hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.
- Mehrsprachigkeit: Rechtsanwalt Sercan Yücel berät auf Deutsch, Türkisch und Englisch.
- Bundesweite Erfahrung: Insbesondere in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren vertreten wir Mandanten auch überregional und bundesweit.
- Transparente Kosten: Wir informieren Sie bereits im Erstgespräch über die zu erwartenden Kosten Ihrer Verteidigung.
Wenn Sie einen erfahrenen, erreichbaren und diskreten Strafverteidiger in Delmenhorst suchen, der Ihren Fall mit der gebotenen Konsequenz und zugleich mit persönlicher Anteilnahme begleitet, sind Sie bei Rechtsanwalt Bernd Idselis und Rechtsanwalt Sercan Yücel richtig. Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten.
Neben Smartphones geraten zunehmend auch vernetzte Fahrzeuge, Fitness-Tracker und Smart-Home-Geräte in den Fokus von Ermittlungen, da sie detaillierte Bewegungs- und Zeitprofile liefern können. Wir behalten diese technische Entwicklung im Blick und prüfen in geeigneten Fällen, ob aus solchen Datenquellen gewonnene Beweise überhaupt verwertbar sind oder ob entlastende Rückschlüsse zugunsten unserer Mandanten gezogen werden können.
Warum Mandanten Rechtsanwalt Bernd Idselis und Rechtsanwalt Sercan Yücel beauftragen
Als Bürogemeinschaft treten wir gemeinsam als Strafverteidiger in Delmenhorst auf und ergänzen uns in unseren jeweiligen Schwerpunkten. Unsere Mandanten profitieren davon, dass wir bei Bedarf im Team beraten, ohne dass hierdurch zusätzliche Reibungsverluste entstehen – Sie haben stets einen persönlichen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt und bei Bedarf auf die Expertise des Kollegen zurückgreift.
Rechtsanwalt Bernd Idselis
Rechtsanwalt Bernd Idselis verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger und hat sich auf die Verteidigung in komplexen Strafverfahren spezialisiert. Seine Schwerpunkte liegen im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht sowie in der bundesweiten Strafverteidigung, insbesondere in Verfahren mit hoher Komplexität, umfangreichen Ermittlungsakten und überregionalem Bezug. Mandanten schätzen seine strategische Herangehensweise und seine Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten auch in schwierigen, öffentlichkeitswirksamen Verfahren.
Rechtsanwalt Sercan Yücel
Rechtsanwalt Sercan Yücel ist neben dem Strafrecht auch im Arbeitsrecht tätig und bringt dadurch ein besonderes Verständnis für die beruflichen und existenziellen Folgen eines Strafverfahrens für seine Mandanten mit – etwa wenn ein Ermittlungsverfahren zugleich arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Er berät mehrsprachig auf Deutsch, Türkisch und Englisch und legt besonderen Wert auf eine persönliche, empathische Betreuung seiner Mandanten während des gesamten Verfahrens.
Gemeinsam stehen wir für eine Strafverteidigung, die auf Erfahrung, Erreichbarkeit und einer ehrlichen, realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht. Wir sagen unseren Mandanten, was rechtlich möglich ist – und was nicht – und entwickeln auf dieser Grundlage eine Strategie, die zu ihrem konkreten Fall passt.
Kontakt
Diese Kombination aus Erfahrung, Erreichbarkeit und Mehrsprachigkeit macht unsere Bürogemeinschaft zu einer der ersten Adressen für Strafverteidigung in Delmenhorst, Bremen und Oldenburg – unabhängig davon, ob es sich um ein einfaches Ordnungswidrigkeitenverfahren, einen Vorwurf aus dem Bereich der Körperverletzung oder ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren handelt.
Sie werden beschuldigt, sollen als Zeuge aussagen oder haben eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten? Nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt zu unserer Kanzlei in Delmenhorst auf. Wir vertreten Mandanten aus Delmenhorst, Bremen, Oldenburg und bundesweit und sind auch kurzfristig für Sie erreichbar.
Für ein erstes, unverbindliches Gespräch erreichen Sie uns telefonisch oder per E-Mail über unsere Kontaktseite. Bitte halten Sie, sofern bereits vorhanden, das Aktenzeichen sowie eventuell erhaltene Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht bereit – so können wir uns bereits im Erstgespräch ein möglichst genaues Bild von Ihrer Situation machen. Bei dringenden Anliegen, etwa einer laufenden Durchsuchung oder einer bevorstehenden Vernehmung, bemühen wir uns um eine kurzfristige Rückmeldung noch am selben Tag.