Besitz von Kinderpornografie strafbar, aber Verfassungsgemäß ?

Erwerb und Besitz von Kipo: Verfassungsmäßigkeit der Strafverschärfung

Dem BVerfG wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des 60. Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) vereinbar ist, indem der Tatbestand als Verbrechenstatbestand ohne „minderschweren Fall“ ausgestaltet ist und eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch für den Fall vorsieht, dass es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von drei Bilddateien („Stickern“) mit kinderpornografischen Inhalten und eines einzelnen Videos mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von elf Sekunden handelt, der von einer nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war.

AG Buchen, Beschl. v. 1.2.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21

Auch weitere Gerichte haben sich diese Frag gestellt und Verfahren derzeit ausgesetzt, bis das BVerfG darüber entscheidet. Diese Fälle betreffen insbesondere junge Menschen, die aus Unwissenheit Anhänge oder Sticker in Messenger-Diensten empfangen, ohne auf deren Inhalte zu achten. Daher befinden sich solcherlei pornografische Dateien dann noch den Mobiltelefonen, ohne das sich diese ( dann Täter ) bewusst sind oder waren, das diese vorhanden sind.

Daher wäre die Mindesstrafe von einem Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen, ohne das auf diese Situation von Seiten des Gerichtes berücksicht werden kann.

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