Besitz kinderpornografischer Schriftsstücke/Bilder

18. März 2013 / Eintrag von Bernd Idselis

Strafbarkeit durch Besitz kinderpornographischer Bilddateien – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen Personalcomputer überspielt hat, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), sobald er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt.

Mit der Entscheidung stellt das OLG Oldenburg klar, dass der Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB) auch dann erfüllt ist, wenn der Täter (1.) die Daten zwar unbewusst auf seinen PC überspielt, er (2.) dieses aber für möglich hält, (3.) diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und (4.) die Dateien auf seinem PC belässt. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur Rechtssicherheit beigetragen und eine beachtliche Stärkung des Rechtsgüterschutzes bewirkt, so Strafverteidiger Bernd Idselis.

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